Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

1. Gegenstand des Vertrages
(1) Der Anbieter, Ralf Suiter – Sound & Performance
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
führt ein Unternehmen im Bereich Veranstaltungstechnik. Er bietet verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungstechnik an. Gegenstand dieser AGB ist die Regelung der Rechte und Pflichten des Dienstleisters.
(2) Vertragsschlüsse mit Ralf Suiter – Sound & Performance erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn Ralf Suiter – sound & Performance stimmt diesen ausdrücklich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien.

2. Angebote, Vertragsschluss, Form
(1) Angebote des Anbieters sind, sofern nicht anders vereinbart, freibleibend. An ein Angebot hält sich der Anbieter für zwei Wochen gebunden, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe des Angebots.
(2) Alle Vertragsabreden haben schriftlich, in elektronischer Form ( § 126a BGB ), oder in Textform ( § 126b BGB ) zu erfolgen.
(3) Die Präsentation der Dienstleistungen des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar. Erst die Bestellung und Anfrage einer Dienstleistung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Der Vertrag kommt zustande durch eine Schriftliche Annahme des von Ralf Suiter – Sound & Performance vorliegenden Angebots und anschließende Bestätigung per E-Mail durch den Anbieter. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

3. Leistungsumfang, Leistungsnachweis
(1) Der Leistungsumfang der durch Ralf Suiter – Sound & Performance zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem jeweilig vorliegenden Angebot des Anbieters oder aus der zusätzlich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Ralf Suiter – Sound & Performance ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Vereinbarte Tages- oder Technikerpauschalen beziehen sich auf eine maximale Arbeitszeit, von acht Stunden. Mehrarbeit wird mit 1/8 tel der vereinbarten Tagespauschale pro Stunde verrechnet. Ab 10 Stunden wird jede weitere Stunde mit 90,- Netto berechnet.
(2) Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Email. Eine Email gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.

4. Haftung
(1) Ralf Suiter – Sound & Performance haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
(2) Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

5. Auftraggeber-Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Diese können unter anderem technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- & Rettungswegpläne, Detailzeichnungen, statische Berechnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen und Materiallisten sein. Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach §6 DGUV V1 unterliegt dem Auftraggeber.

6. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
(1) Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
(2) Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
(3) Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

7. Bereitstellung von Material
(1) Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes / der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE,…), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.
(2) Die Nutzung von Mietgegenständen, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt durch Dritte ist strengstens untersagt. Im Ausnahmefall kann Ralf Suiter – Sound & Performance sein schriftliches Einverständnis erteilen. Ralf Suiter – Sound & Performance ist nur an den Vertrag mit dem Auftraggeber gebunden und weist Rechte und Pflichten gegenüber Dritten ab.

8. Arbeitssicherheit
(1) Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über eventuelle Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

9. Höhenarbeiten
Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus. Höhenarbeiten sind z. B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über drei Meter Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.

10. Verpflegungsaufwand, Auslagen
(1) Für die Verpflegung des Auftragnehmers (Speisen und Getränke) an jedem Buchungstag ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Auftraggeber. Sollte der Auftragnehmer die Kosten für seine Verpflegung selbst tragen müssen, können Diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(2) Anfallende Parkgebühren werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in der Rechnung erfasst. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden, auf Verlangen des Auftraggebers, der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
(4) Die Originalbelege über die an den Auftraggeber weiterberechneten Auslagen verbleiben in der Buchführung des Auftragnehmers.

11. Unterbringung, Hotel
(1) Ralf Suiter – Sound & Performance wird bei Aufträgen welche mehr als 100 Kilometer vom Unternehmenssitz des Auftragnehmers entfernt sind für jeden Einsatztag, sowie in der Nacht vor und in der Nacht nach einem Projekt bzw. einer Produktion, ein Doppelzimmer als Einzelzimmer in einem Hotel, mindestens 4+ deutscher Standard, b e r e i t g e s t e l l t . D e r Auftragnehmer behält sich das Recht vor eine anderweitige Unterbringung in Anspruch zu nehmen und stellt dem Auftraggeber dafür eine Pauschale in Höhe von 80,- Euro pro Übernachtung in Rechnung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darüber so früh wie möglich informieren, um sogenannte „Offshow- Zimmer“ zu vermeiden.

12. Reisekosten
(1) Grundsätzlich obliegt dem Auftragnehmer seine An- und Abreise selbst zu gestallten. Die Kosten hierfür stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei einer Anreise von mehr als 30 Kilometern wie folgt in Rechnung:

– bei Anreise im eigenen PKW 0,45 Euro / gefahrenen Kilometer
– Bahnfahrt 2.Klasse im ICE inkl. Sitzplatzreservierung in voller Höhe
– Flugreisen (Economy – Klasse) inklusive Flughafentransfer (Taxi) in voller Höhe – Reisetag 0,5 Tagespauschale eines Einsatztages je An- und Abreise

Reisetage werden ab einer Reisezeit von mehr als drei Stunden berechnet. Reisezeiten unter drei Stunden wird mit je angefangener Stunde ein Achtel der vereinbarten Tagespauschale in Rechnung gestellt. Wurde ein Stundenhonorar zur Auftragsdurchführung vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Reisezeit entsprechend dem vereinbarten Stundenhonorar.
(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit eine adäquate Reise zu planen und die Kosten dafür direkt zu übernehmen. Die Reiseroute sowie das Verkehrsmittel sind vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen und bedürfen ausdrücklich dessen schriftliche Zustimmung.

13. Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Im Fall der Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber bis zu drei Monate vor der Veranstaltung werden 25%, bis zu zwei Monate vor der Veranstaltung 50%, bis zu einem Monat vor der Veranstaltung 75% und bei einer Stornierung weniger als zwei Wochen vor der Veranstaltung 100% der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung zur Zahlung fällig.

14. Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
(1) Unbeschadet der in Punkt 13 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Ralf Suiter – Sound & Performance zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, oder die Veranstaltungsdurchführung gegen behördliche Auflagen oder gegen gesetzliche, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften verstößt, die Einstellung des Veranstaltungsbetriebs gemäß § 38 Absatz 4 VStättV vorgeschrieben ist, der Auftragnehmer oder der Veranstalter die Abstellung festgestellter Defizite / Mängel verweigert oder ihm dies vor der Veranstaltung nicht mehr möglich ist. Im Fall der Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund, bleibt der Anspruch auf Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers vollumfänglich bestehen.

15. Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ort der auszuführenden Leistungen, wie im Angebot angegeben. Nebenabreden auch mündlicher Art zu diesem Vertrag sind keine getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

16. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so sollen die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die sich möglicherweise ergebenden Lücken sollen so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck des Vertrages erhalten bleiben.

– Stand: 27.10.22